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Unsere Öffnungszeiten

Geschäftsstelle im Ahorn-Sportpark Paderborn, Ahornallee 20

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag
08.00 - 11.00 Uhr 09.00 - 12.00 Uhr 14.30 - 17.30 Uhr 09.00 - 12.00 Uhr

Vereinssatzung

 

Satzung

 

Der Paderborner-Ahorn-Panther e.V.

Der Sportverein für Behinderte und Nichtbehinderte

 

§  1  Name und Sitz des Verein

  1. 1.       Der am 29.01.1986 gegründete PAP Sportverein führt den Namen Paderborner-Ahorn-Panther e.V., der Sportverein für Behinderte und Nichtbehinderte.

Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn  unter VR 1228 eingetragen.

 

  1. 2.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2  Zweck des Vereins

  1. 1.       Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als

a)       Leistungssport

b)      Breitensport und

c)       Ambulanten Behindertensport

(Rehabilitationssport)

        zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungs-

        fähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen

        Integration zu fördern.

  1. 2.       Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Menschen mit und ohne Behinderung  die Teilnahme am Sport ermöglicht werden.

 

 

 

§  3    Gemeinnützigkeit

  1. 1.       Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. 2.       Der  Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§  4   Mittelverwendung

  1. 1.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. 2.       Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder die  unverhältnismässig hohe Vergütungen  darstellen.
  3. 3.       Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

Entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Beendigungen.

   

 

§  5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(2)    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt. Diese verpflichten sich auch damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (Ehrenvorsitzender etc.) entscheidet die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Ehrenmitglieder, Übungsleiter und Ärzte haben alle Mitgliederrechte.

 

§  6  Verlust der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere

a)       wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b)      wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c)       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d)      wegen unehrenhafter Handlungen.

       Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§  7  Maßregelungen

(1)    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)       Verweis

b)      angemessene Geldstrafe

c)       zeitlich begrenztes Verbot der Teilnehmer am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

(2)    Gegen Mitglieder, die gegen die Beschlüsse der Abteilungsleiterversammlung oder Anordnungen des Abteilungsleiters verstoßen, können entsprechende Maßnahmen verhängt werden, über die die Abteilungsversammlung entscheidet.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§  8  Rechtsmittel

Gegen Maßregelungen ist Einspruch zulässig.  Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der

Entscheidung beim Ehrenrat einzulegen, der über den Einspruch entscheidet. Bis zur endgültigen

Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten des betroffenen

Mitglieds.

 

§  9   Beiträge

(1)    Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Umlagen (max. 50 Prozent des Jahresmitgliedsbeitrages)  werden jährlich von der Mitgliederversammlung  festgelegt. Die Beiträge werden zu Jahresbeginn per Einzugsermächtigung eingezogen.

(2)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§  10  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied erkennt die Satzung und die Ordnungen des Vereins und der Abteilungen an.

(2)    Jedes Mitglied hat das Recht, unter Aufsicht der Verantwortlichen  die bestehenden Einrichtungen zu benutzen und an den Übungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3)    Jedes sportausübende Mitglied ist verpflichtet, sich den sportärztlich bestimmten oder vom Sportarzt festgesetzten Überwachungsuntersuchungen zu unterziehen.

(4)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.

(5)    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(6)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(7)    Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(8)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere

a)       Mitteilung von Anschrifts-, Telefon-, Fax- und Mailänderungen

b)      Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium etc.)

c)       Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

       Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen

       Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht   

       entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum

       Ausgleich verpflichtet.

(9)     Die persönlichen Daten der Vereinsmitglieder werden erfasst und regelmässig aktualisiert.

Die Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht.

 

§ 11  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)       die Mitgliedersammlung

b)      der Vorstand

c)       der Ehrenrat.

§ 12  Mitgliedersammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)       der Vorstand beschließt oder

b)      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Westfalenblatt oder Neue Westfälische oder postalisch.  Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

(5)    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese  muss folgende Punkte enthalten:

a)       Bericht des Vorstandes

b)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)       Entlastung des Vorstandes

d)      Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder außerordentlichen Beiträge sowie Umlagen.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8)    Anträge können gestellt werden:

a)       von den Mitgliedern

b)      von den satzungsgemäßen Gremien.

(9)    Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

(10)Geheime Abstimmung  erfolgt nur, wenn die Mehrheit diesem zustimmt.

 

§ 13  Vorstand

(1)    Der  Vorstand arbeitet

a)       als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer

b)      als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, dem leitenden Sportarzt, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Jugendleitern.

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.

(3)    Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4)    Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(5)    Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a)       die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

b)      die Bewilligung von Ausgaben

c)       Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

(6)    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(7)    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 14  Haftung

       Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein tätig sind, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

§ 15  Ehrenrat

       Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung  gewählt, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

 

§ 16  Abteilungen

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

(2)    Die Abteilung wird durch den Übungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden,  geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3)    Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Einberufungsvorschriften  des § 11 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4)    Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(5)    Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihre Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens 100,00 EUR im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins. Sollten mit Zustimmung des Vorstandes Abteilungsbankkonten eingerichtet werden, dürfen diese ausschliesslich auf Guthabenbasis geführt werden.

 

§ 17  Protollierung der Beschlüsse

       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 18  Wahlen

       Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Erster Vorsitzender und Geschäftsführer werden im ersten Jahr gewählt, zweiter Vorsitzender und Schatzmeister  im zweiten Jahr.

 

§ 18  Kassenprüfung

       Die Kasse des Vereins sowie eventuell Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung  der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeister und des Vorstands.

 

§ 19  Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2)    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)       der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)      von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrwert von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu je fünfzig Prozent an

 

den Verein zur Förderung Körperbehinderter Hochstift e.V. mit Sitz in Paderborn (VR 582)

 

und an den Verein Janus e.V. (Angebot für Menschen mit geistiger Behinderung im Kreis Paderborn) mit Sitz in Paderborn (VR 648)

 

Mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des gemeinnützigen Sports zu verwenden.

 

§ 20  Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung  des Vereins Paderborner –Ahorn-Panther e.V. am 23.03.2012 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister

in Kraft.

 

 

 

Paderborn, am 23.03.2012

 

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand

 

 

Erster Vorsitzender                                                     Zweiter Vorsitzender

Ludger Düchting

 

Geschäftsführer                                                           Schatzmeister

                                                                                 Karl-Heinz Tegethoff

 

 

 

Tag der Eintragung beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister 1228

10.09.2012 Lutze

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

(Paderborn 23.02.2012)

 

Unterschriften

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